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Teil 1 von 5Ich mach da nicht mitEine WeigerungGunnar Kaiser01. April 2021 Ich mache da nicht mit…

Teil 1 von 5
Ich mach da nicht mit
Eine Weigerung
Gunnar Kaiser
01. April 2021

Ich mache da nicht mit.

Ich weigere mich.

Ich sage nein.

In Nordrhein Westfalen testen Schülerinnen und Schüler sich jetzt regelmäßig selbst – zwei- bis dreimal in der Woche, morgens in der Klasse gemeinsam mit allen anderen, unter Anleitung und Aufsicht des Lehrers oder der Lehrerin. Wer positiv getestet wird, wird unverzüglich isoliert und dann des Schulgeländes verwiesen.

Die Testung ist zwar noch freiwillig, aber es wird vom Ministerpräsidenten Armin Laschet bereits laut über einen Testzwang für Kinder nachgedacht. Das würde dann auch bedeuten, dass Testverweigerer nicht am Unterricht teilnehmen können und auch keine weiteren Bildungsangebote bekommen. Das Recht auf Bildung wird so von der Bereitschaft zum Test abhängig gemacht.

In einigen Bundesländern wie z. B. Sachsen sowie in Österreich ist der Testzwang für Kinder schon Realität.

Ich mache da nicht mit.

Ich weigere mich.

Ich sage nein.

In vollem Bewusstsein der großen Schwierigkeit, in der derzeitigen Situation Entscheidungen zu treffen, die einen sicheren Schulalltag zu gewährleisten sollen, erhebe ich hier erneut schwere Bedenken gegen dieses Vorgehen und gegen den vom Schulministerium vorgesehenen Einsatz von Lehrerinnen und Lehrer zur Beaufsichtigung, Anleitung und Dokumentation von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler und weigere mich, mich an diesem Verfahren zu beteiligen.

Diese Maßnahmen stehen in meinen Augen im Konflikt mit dem

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

und der

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 6

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft

sowie der Datenschutz-Grundverordnung, Art, 5 und 6: Art. 5 Abs. 1

Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (…)

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)

und

Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; und

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Ich begründe meine Weigerung:

Die Anweisung zur Anleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation eines SARS-Cov2-Antigen-Selbsttests im Unterricht halte ich für einen erheblichen Übergriff auf den Menschen und eine Verletzung der Würde unserer Schülerinnen und Schüler.

Die Anordnung verletzt die Würde der Kinder und Jugendlichen, weil sie sie unnötigerweise eine Situation bringt, in der ihre Intimsphäre, ihre Privatsphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden.

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