Startseite » Aktuelles » Allgemein » Spannende Fragen an den Impfarzt:—————- 1. Ist Ihnen bekannt, dass in den von Ihnen verimp…
Kurzlink

Spannende Fragen an den Impfarzt:—————- 1. Ist Ihnen bekannt, dass in den von Ihnen verimp…

❗️Spannende Fragen an den Impfarzt:
—————-
💉🧬 1. Ist Ihnen bekannt, dass in den von Ihnen verimpften Stoffe Comirnaty bzw. Spikevax NanoLipide enthalten sind, die von Herstellern derselben mit: “Nur für Forschungszwecke einzusetzen!” bzw. “Nicht für den Gebrauch am Menschen!” gekennzeichnet sind?
—————
💉🧬 2. Ist Ihnen bekannt, dass die European Medicines Agency (EMA) bzgl. der von Ihnen verimpften Stoffe Comirnaty bzw. Spikevax noch abschließende Studienberichte von den Herstellern BioNTech und Moderna bis Ende 2024 bzw. 2022 verlangt, um die Wirksamkeit und Sicherheit von Comirnaty bzw. Spikevax zu bestätigen?
—————-
💉🧬 3. Ist Ihnen bekannt, dass laut einer schwedischen Studie, die im Magazin “Viruses” im November 2021 erschienen ist, die von Ihnen mit den mRNA-Impfstoffen verimpften Spike-Proteine bewirken, dass das adaptive Immunsystem des Impflings nachhaltig beeinträchtigt wird indem die Reparatur von DNA-Schäden gehemmt wird?
—————–
❗️4. Ist Ihnen bekannt, dass Sie mir das alles hätten erklären müssen und nicht ich Ihnen, um von mir eine rechtswirksame Einwilligung zu dieser experimentellen medizinischen Maßnahme zu erhalten?
—————–
❗️5. Ist Ihnen bekannt, dass Sie der Einzige sind, der überhaupt haftbar gemacht werden kann, weil die Hersteller der Corona-Impfstoffe sich sämtlichst eine Haftungsfreistellung von der EU bzw. den Erwerberstaaten haben vertraglich zusichern lassen?
—————–
Ich erkläre Ihnen nachfolgend die Rechtslage zur Wirksamkeit von Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen:

“§ 630d BGB leicht erklärt: Einwilligung

Bevor bei Ihnen eine medizinische Maßnahme durchgeführt wird, egal ob große OP oder kleine Blutabnahme/Spritze: Sie müssen in diese Maßnahme einwilligen! Der Arzt darf nicht entscheiden, was gut für Sie ist, Sie entscheiden!

Ihre Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß vom Arzt aufgeklärt worden sind; vorausgesetzt es ist kein Notfall oder Sie sind einwilligungsunfähig (Betreuung etc.). Über die Voraussetzungen einer richtigen Aufklärung wird im nächsten Blogartikel “§ 630e BGB leicht erklärt: Aufklärungspflichten” berichtet.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung und wirksamen Einwilligung ist die medizinische Maßnahme illegal. Im schlimmsten Falle macht sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar. Geht etwas schief und Sie versterben, dann sogar wegen fahrlässiger Tötung. Daher ist es auch im Interesse des Arztes, wenn Sie aufgeklärt in die Behandlung einwilligen.

Diese Einwilligung können Sie im Übrigen „jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen“! Wenn die Maßnahme aufschiebbar ist, bitten Sie um etwas Bedenkzeit. Wenn Sie es sich dann anders überlegen können Sie die Maßnahme (auch telefonisch) absagen, selbst wenn Sie bereits ein Aufklärungs- und Einwilligungsschreiben unterschrieben haben. Machen Sie das aber bitte rechtzeitig, damit der Arzt Ihren Termin an andere Patienten, die seiner Hilfe bedürfen, vergeben kann!”
Quelle des Zitats:
https://www.dzpr.de/%C2%A7-630d-bgb-leicht-erklaert-einwilligung/

Bei Telegram

Nach oben scrollen