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“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haintz,entschuldigen Sie, wenn ich mi…

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Haintz,

entschuldigen Sie, wenn ich mich unbekannter Weise bei Ihnen melde. Als Versicherungsbetriebswirt BA , der seine Kaufmanngehilfenausbildung zum Versicherungskaufmann bei der Deutschen Krankenversicherung AG abgeschlossen hat, als einer Privaten Krankenversicherung, sei es mir gestattet, auch vor dem Hintergrund der 30.Sitzung der Stiftung des Corona Ausschuß, auf einige Besonderheiten der PKV hinzuweisen:
– Als eines der ersten Dinge habe ich bei der DKV gelernt, Medizin ist eine Erfahrungswissenschaft und im Studium zum Versicherungsbetriebswirt BA an der Georg Friedrich Ohm- Hochschule Nürnberg , Mathematik ist eine Hilfswissenschaft, das heißt: in der Medizin ist eins und eins ungleich zwei, kann nämlich auch 5 oder 6 oder etwas ganz anderes heißen. Die Therapie hat nicht immer und überall und bei jedem, den selben Erfolg, mag Frau Merkel auch noch so viel von Schwerkraft verstehen und diese messen können.
– Der Versicherungsfall wird in der PKV als “ die medizinische notwendige Heilbehandlung“ definiert. Schwangerschaft und Entbindung ist demnach keine Heilbehandlung, sondern ein natürlicher Zustand. Sind in den Versicherungsbedingungen jedoch gesondert als Leistung aufgeführt, Vorsorgeuntersuchungen nur nach gesetzlich eingeführtem Programm, Impfungen nur nach der Empfehlung der ständigen Impfkommision des Robert-Koch-Institutes (STIKO). Vergleichen Sie hierzu die Aussagen von Dr.Wodag in der 30.Sitzung des Corona-Ausschusses.
– Beamte, also auch Beamte auf Probe oder auf Widerruf haben Anspruch auf Beihilfe, das heißt, anders wie bei Arbeitnehmern, wo sich der Arbeitgeber mit 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung, egal ob gesetzlich oder privat versichert, beteiligt, übernimmt die Beihilfe 50% der Krankheitskosten. Dies trifft auf die Polizisten/innen Bayern zu.
Wie entscheidet nun die ständige Impfkommision des Robert-Koch-Institutes? Und dann ist entscheidend wie sich die Beihilfe und der private Versicherungsträger dazu verhält, daß der Dienstherr hier unter Umständen eine Gefahrerhöhung und/oder eine vorsätzliche Gesundheitsschädigung vornimmt.”

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