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Teil 2 von 4Nach den vorstehenden Maßstäben der Verfassung und der einhelligen Rechtsprechung ist die Auskunft zu erteil…

Teil 2 von 4

Nach den vorstehenden Maßstäben der Verfassung und der einhelligen Rechtsprechung ist die Auskunft zu erteilen, um zu eruieren, ob ein besonderes Näheverhältnis zur Beklagten besteht oder eine Eigenbetroffenheit vorliegt, die jeden Richter sofort – ohne vorausgehende Eigenanzeige – dann mit dem bösen Schein der Befangenheit belegt, wenn der Richter – auch auf ausdrückliche Anfrage – dazu keine Auskunft erteilen möchte.

3. Rechtfertigungsgrund – persönliche persönlicher Bereich greift u.E. nicht
Zur Rechtfertigung tragen Richter gerne vor, dass es sich um ihre persönlichen Bereich handele, der deshalb nicht zu offenbaren sei. Die Schutzbehauptung persönlicher Bereich gibt es bei der Beurteilung der Frage der Besorgnis der Befangenheit aber nicht, da grundsätzlich die Befangenheitsumstände stets dem persönlichen Bereich eines Richters zuzuordnen sein dürften. Nach Auffassung der bisherigen Kammern besteht damit nach § 42 ZPO nie eine Selbstanzeigepflicht. War der Richter vorher in der Kanzlei des Gegners beschäftigt dürfte seine Vita den persönlichen Bereich betreffen, fährt er privat ein vom Abgasskandal betroffenes Auto, dürfte das sein Privatbereich betreffen, ist er mit jemandem verwandt oder verschwägert betrifft das den Privatbereich – also kurzum gäbe es dann die Selbstanzeigepflicht nicht.

Die Rechtsauffassung wird von der Rechtsprechung nicht geteilt.

Es besteht aber auch kein medizinischer Datenschutz, weil ihnen bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit vielen privaten Dritten gegenüber, insbesondere auch Justizangestellten und Anwälten gegenüber, aber auch bei Restaurantbesuchen und Besuch von Sportstätten oder auch dem Betreten des Dienstgebäudes freiwillig auf den medizinischen Datenschutz verzichteten und zur Offenlegung freimütig bereit waren.

„Datenschutz“ würde deshalb vorliegend aus zwei Gründen nicht greifen.

Zum Einen verzichteten die Richter in der Regel mehrfach öffentlich auf den Einwand „Datenschutz“ in Bezug auf das Vorweisen ihres eigenen Impfstatus gegenüber weiteren unbefugten Dritten und zum Anderen wäre es selbst ohne Verzicht verfassungsimmanent, die eigene Betroffenheit offenzulegen.

In allen Bundesländern wurden mindestens die sog. 3 G – Regel in 2021 verabschiedet, wonach grundsätzlich 3G für alle öffentlichen Einrichtungen und Geschäfte galt. Wollten also alle Richter ihrer Arbeit nachgehen, ein Restaurant besuchen oder eine Sportstätte, mussten sie freiwillig privaten Dritten gegenüber ihren Impfstatus, Genesenenstatus oder PCR-Test vorweisen. Für den Dienstherren Landgerichtspräsident bestand die Verpflichtung der Erfassung des Impfstatus, Genesenstatus oder der Testung nebst der Meldung an das örtliche Gesundheitsamt, was indiziert, dass ein Betreten des Dienstortes ohne freiwillige Auskunft gegenüber dem Sicherheitsdienst bei Eingangskontrollen nicht möglich gewesen sein dürfte, wie auch die Anwälte bei Einlass abgefragt wurden.

Dies bedeutet, dass die Richter einer Kammer gesichert bei Dienstantritt über ihren Impfstatus privaten Dritten gegenüber Auskunft erteilen mussten. Das galt auch für jedes Geschäft und jeden Restaurantbesuch.

Mit Verzicht auf diesen Datenschutz eines jeden Richters gegenüber jedem sonstigen Dritten in Bezug auf die Impfdaten, kann sich ein Richter dann nicht im Nachhinein im Prozess perplex darauf berufen, nun nicht darüber Auskunft erteilen zu wollen, da es nicht um den Restaurantbesuch geht oder das Aufsuchen des Fitness – Studios, sondern um die Frage, ob der gesetzliche Richter im streitgegenständlich Fall entscheidet, was ein verfassungsrechtlich gesichertes Recht eines jeden Rechtssuchenden ist.

Ob und wie oft sich der Richter impfen ließ, wenn sie zuvor freimütig gegenüber jedermann bereit waren, Auskunft zu erteilen, wo verfassungsrechtlich geschützte Güter und deren Verletzung überhaupt nicht im Raum standen, können dann nicht mehr bei der Frage existenzieller verfassungsrechtlich geschützter Güter den Rechtssuchenden entgegen gehalten werden.

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