18.08.2015
zuletzt geändert: 28.03.2023
Info: Impfpflicht? Nein, danke! Impfzwang? Nein, danke!
Öffentliche Impfempfehlungen sind verfassungswidrig wegen fehlenden Nachweisen
Keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) erfüllt die Voraussetzung, die das Infektionsschutzgesetz vom 01.01.2001 (IfSG § 2 Nr. 1, 3 u. 9) an eine sog. „Schutzimpfung“ stellt!
Impfungen, die keine sog. “Schutzimpfungen” im Sinne des IfSG sind, sind wissenschaftlich und rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen und zu dulden:
Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Impfen durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind seit Inkrafttreten 2001 bis heute nicht erfüllt:
1. Kein Erregernachweis mit vollständig dokumentierten “all the same”-Kontrollexperimenten für Bakterien und Viren gem. § 2 Nr. 1. Diese IST-Forderung ist nicht erfüllt, nur ein “Konsens-Glauben der Wissenschaft”, gestützt allein auf den Antikörper-Glauben (fehlender Nachweis, daß sog. “Antikörper” eine Ersatzmeßgröße für Viren sind), auf die Existenz krankmachender Viren, die es nicht gibt (sind in Wirklichkeit nur harmlose Zellbestandteile, die nicht infizieren, aber eingeimpft als Fremdeiweiße Schäden machen) und
2. kein viraler und bakterieller Nachweis der Erregereigenschaft gem. § 2 Nr. 3. Bakterien gibt es, sind aber nicht Verursacher der zugeschriebenen Krankheiten, Viren gibt es nicht und sind auch nicht Verursacher der zugeschrieben Krankheiten. Die Krankheiten und Symptome an sich gibt es selbstverständlich trotzdem. Eingeimpft machen diese “Erreger” aber als Fremdeiweiß Impfschäden wie Autoimmunkrankheiten, Autismus, Tumore, Epilepsie, Lähmungen usw.
§ 2 Nr. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes von 2001 sind die Verpflichtung zur Einhaltung der von Henle und Koch aufgestellten Postulate der Erreger-Theorie.
3. Kein Nutzen von Impfungen gem. § 2 Nr. 9 bewiesen.
Die Impfbetreiber arbeiten mit Hilfskonstruktionen und Scheinbeweisen unter Umgehung der verbindlichen Regeln der Wissenschaft, siehe beispielhaft die Antwort der Bundesregierung an den Abgeordneten Henry Nitsche zum Existenznachweis des HI-Virus 2009 im besten Orwellschen Neusprech.
In § 20 Abs. 2 IfSG wird das RKI immerhin seit 2001 verpflichtet, Kriterien für Impfschäden aufzustellen! Gibt es aber bis heute nicht! De jure sind Impfschaden-Anerkennungsverfahren ein vereinfachtes Verfahren, wo der Geschädigte nur die Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hat.
Diese wird aber von den Versorgungsämtern regelmäßig und vehement durch alle Instanzen bestritten, der Impfschaden als “Zufall”, “unwahrscheinlich”, “vermutlicher Gendefekt” behauptet, das “vereinfachte Verfahren” damit im Sinne der Impfbetreiber ausgehebelt, so daß es de facto eine Beweislastumkehr gibt und der Impfgeschädigte beweisen muß, daß es nicht so war wie behauptet, was praktisch unmöglich ist, da es nur sehr schwer Anwälte und erst recht Ärzte und Gutachter gibt, die sich darauf einlassen.
Weil das RKI seinen gesetzlichen Auftrag aus § 20 Abs. 2 nicht erfüllt, bleiben Impfgeschädigte der Willkür und dem Glück vor Gericht ausgesetzt – bei einer Ablehnungsquote von über 90% der Gerichtsfälle (Dr. Buchwald), wobei eine offizielle Dunkelziffer von 95% erst gar nicht gemeldet wird.
Jede Impfung und jede Impfempfehlung ist daher gesetzes- und verfassungswidrig und mißachtet rechtsstaatliche Prinzipen!
Die STIKO darf wegen mangelnder Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht zu Impfungen aufrufen. Auch andere Behörden, Krankenkassen, Ärztevereinigungen, Medien, Politiker können sich nicht guten Gewissens auf die STIKO-Impfempfehlungen berufen.
„Von der Faktenlage her ist davon auszugehen, dass Art und Häufigkeit von Impfkomplikationen sich bis heute weder bei der Zulassung des Impfstoffs noch bei seiner Anwendung präzise quantifizieren lassen. […] Für die Rechtslage gilt, dass eine sachgerechte Nutzen-Risiko-Abwägung im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht gesichert ist, weil es an handhabbaren Abwägungskriterien fehlt.“ (Zuck 2013)
„Insgesamt sind deshalb die öffentlichen Empfehlungen [gemeint sind die der STIKO] lückenhaft. Sie sind aber auch in erheblichem Umfang nicht sachgerecht. Das betrifft vor allem die Hinweise auf die MMR-Impfstoffe. Zwar gibt es derzeit keine besseren Impfstoffe. Die Empfehlungen müssten aber, wenn sie die Situation angemessen darstellen würden, darauf hinweisen, dass die Nebenwirkungen von Masernimpfungen bei Verwendung von MMR-Impfstoffen nach wie vor in großem Umfang unaufgeklärt sind.“ (Zuck 2017)
Auf der 6. Nationalen Impfkonferenz 2019 in Hamburg wies der Leiter Impfprävention des RKI, Dr. Ole Wichmann, darauf hin, dass die aktuelle Zahl der Patienten, die durch Impfungen Schäden erlitten, nicht verfügbar sei. Es besteht also eine enorme Dunkelziffer bei vorsätzlich nicht erfaßten Impfschäden:
“Eine aktuelle Zahl der Patienten, die durch Impfungen Schäden erlitten – ein häufiges Argument der Impfgegner -, ist nicht verfügbar. Die Zahlen der Bundesländer seien lange nicht mehr zusammengeführt worden, sagte Wichmann. Dem Nationalen Impfplan zufolge wurden zwischen 2005 und 2009 insgesamt 1036 Anträge auf Anerkennung von Impfschäden gestellt. Zugleich seien in diesem Zeitraum 169 Anträge mit der Anerkennung eines Impfschadens abgeschlossen worden.”
– ZEIT ONLINE vom 23.05.2019.
“Eine verlässliche Risiko-Nutzen-Abwägung ist weder für den Impfling noch für den Arzt möglich. Daher sind die Impfempfehlungen verfassungsrechtlich zweifelhaft: Der Staat verstößt hier gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten. Dessen ungeachtet werden Kinderkrippen, Kindergärten und Schulen zunehmend dazu verpflichtet, durch die Organisation von Impfheftkontrollen und künftig wohl auch durch Denunziationen den Vollzug von Impfungen zu forcieren.”
– Kinderarzt Dr. med. Martin Hirte: “Impfen kurz & praktisch: Orientierungshilfe für Eltern bei der Impfentscheidung”, Knaur 2018.
“Seit 2001 gilt in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es fordert zum ersten Mal Beweise für Erreger und den Nutzen einer Impfung. Da reicht es nicht aus, dass etwas als nachgewiesen – in Anführungsstrichen – gilt. Das lässt keine Interpretation offen: Die zuständigen Mitarbeiter am Robert-Koch-Institut (RKI) haben das Handtuch geschmissen, und die Ständige Impfkommission hat eingeräumt, dass es die positiven Risiko-Nutzen-Analysen, die angeblich für jede Impfung gemacht werden, gar nicht gibt. Es gibt nur Risiko-Kosten-Analysen, die aber der Geheimhaltung der Impfstoffhersteller unterliegen.”
– Dr. Stefan Lanka in der taz vom 12.10.2005.
Siehe auch die Notiz bei impf-info: Verfassungsrechtler: STIKO-Empfehlungen “verfassungswidrig… lückenhaft… nicht sachgerecht”.
Konsequenzen und Handlungs-Notwendigkeiten aus diesen Erkenntnissen
Es muß Klagen gegen das PEI und/oder das RKI geben wegen:
– gigantischer Impfschadens-Vertuschung
– Transparenz-Verweigerung
– Einfordern von systematischer Erfassung von Verdachtsfällen gem. §§ 20, Abs. 2 und 60 IfSG auf Impfschaden durch Dokumentationspflicht bei den Impfärzten mit Chargen-Nummer und öffentliche Datenbank wie VAERS mit einfacher Bedienbarkeit und sofortiger Anzeige der Daten ohne viele Klicks
– Durchführung und vollständige Dokumentation von Erregerstudien und Erregereigenschaften-Studien gem. § 2 IfSG mit vollständiger Offenlegung von Materials and Methods (Studiendesign) mit Hochaufreinigung des Erregers (Trennung von Zellbestandteilen) und validen Kontrollexperimenten
– Sollten bei den Erregerstudien, wie zu erwarten ist, keine Erreger und unterstellten infektiösen Eigenschaften nachgewiesen werden, ist unverzüglich ein vollumfängliches Impf-Moratorium zu erlassen mit Untersagung weiterer Produktion und Marktrückruf der noch vorhandenen Chargen.
Muster-Beweisanträge zur Virusbeweisfrage von Marvin Haberland:
https://impfen-nein-danke.de/u/Muster-fuer-Virusbeweis-Antraege-bei-Gericht.pdf
2018: ViaVetoTV: Impfempfehlungen verfassungswidrig
Die Impfempfehlungen der STIKO und des RKI sind verfassungswidrig, wie auch der Verfassungsrechtler Prof. Rüdiger Zuck attestierte.
Staatsrechtler: IMPFEMPFEHLUNGEN SIND VERFASSUNGSWIDRIG!
(und erst recht eine in Deutschland diskutierte Impfpflicht!)
Prof. Dr. jur. Rüdiger Zuck: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Impfschädenrechts
“d) Zusammenfassung
Wesentlicher Bestandteil einer öffentlichen Impfempfehlung ist die Information über die Zulassung des Impfstoffes als Arzneimittel. Diese Information erweist sich im Hinblick auf die bezüglich der Nutzen-Risiko-Abwägung einzuhaltenden Zulassungsvoraussetzungen als in verfassungswidriger Weise unvollständig.
Auf dieser Grundlage ist eine Risiko-Nutzen-Abwägung weder für den Impfling noch für den Arzt möglich.
Der Staat verstößt deshalb mit seinen öffentlichen Impfempfehlungen gegen die ihm aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten.
Darüber hinaus führt die im Ergebnis bindende Wirkung der öffentlichen Impfempfehlungen dazu, dass auch der Inhalt der Empfehlung – also abgesehen vom Rückgriff auf die für den Impfstoff ausgesprochene Zulassung – ohne Nutzen-Risiko-Abschätzung bleibt.”
– Prof. Dr. Rüdiger Zuck: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des lmpfschädenrechts, in: “Kriminologie und Medizinrecht. Festschrift für Gernot Steinhilper”, Heidelberg, München etc. 2013, Herausgegeben von Herbert Schiller und Michael Tsambikakis, S. 187, Hervorh. durch Red.

Aus dem Rechtsgutachten von Prof. Zuck, zitiert nach ViaVetoTV: “Impfempfehlungen verfassungswidrig”:

Ein zweites Rechtsgutachten von Prof. Zuck “Rechtsgutachten wegen (verfassungs)rechtlicher Fragen zur Masernimpfung” vom 18.01.2016 erfolgte im Auftrag von AGBUG e.V. zur verfassungsrechtlichen Frage einer möglichen Masern-Impfpflicht und wurde 2017 in der Fachzeitschrift Medizinrecht abgedruckt.
Vgl. auch ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. Rüdiger Zuck Gutachtliche Äußerung für die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland, Roggenstraße 82, 70794 Stuttgart, von Rechtsanwalt Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart, wegen Impfbeschluss des 109. DÄT, zu berufsrechtlichen Sanktionen gegenüber Ärzten vom 06.09.2006 zu der Frage, ob Ärzte standesrechtlich zum Impfen gezwungen werden können (wie man es an Dr. med. Johann Loibner als Exempel statuieren wollte) und ob Eltern bzw. Patienten einem Impfzwang unterliegen.
Prof. Rüdiger Zuck verneint beide Fragen aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen in der Ausarbeitung
WD 3 – 3000 – 019/16 vom 27.01.2016
ebenfalls zu dem Ergebnis, daß allenfalls eine Epidemie eine Impfpflicht rechtfertigen könne.

Keine gesetzliche Grundlage für Zwangsimpfungen
Hin und wieder kommt es zu verfassungswidrigen Zwangsimpfungen, weil ein Kind wegen einer Kleinigkeit ins Krankenhaus kommt. Dort wird der sog. “Impfstatus” (Antikörpertest) geprüft und wenn Impfungen fehlen, die Einwilligung der Eltern verlangt. Verweigern sie diese, gerät man in die Mühlen der Staatsmacht: Anzeige der Klinikärzte, Jugendamt, Kindesentführung wegen angeblicher Kindeswohlgefährung, weil die Eltern ihr Kind nicht mit der Impfjauche vergiften lassen wollen, was als sog. “Impfschutz” verkauft wird, ein Aberglauben, der nicht auf wissenschaftlicher Basis erfolgt und für den nachweislich keine Nutzen-Lastenanalyse gibt.
Solche Fälle von Zwangsimpfungen wurden bekannt bei den Mädchen M. in Graz und bei der A. in Bautzen. Zu dem Skandal, der sich in Bautzen abgespielt hat, gab es vom inzwischen verstorbenen Impfaufklärer Karl Krafeld seinerzeit eine juristische Einschätzung, die vom ehemaligen klein-klein-verlag (jetzt: WissenschafftPlus) publiziert wurde. Online ist diese Stellungnahme noch in einem Leserbrief zu finden, aus dem wir sie auszugsweise zitieren:“Jede Impfung ist aufgrund des Impfschadensrisikos ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3) und damit eine tatbestandsmäßig vorliegende gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) die in der BRD nur durch die Erfüllung der durch das Gesetz an eine Schutzimpfung gestellten Anforderungen (§ 1 Abs. 2, § 2 Pkt. 1, 3 und 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) und durch eine rechtswirksame Einwilligung gerechtfertigt sein kann und nur dadurch zu einer straffreien Handlung werden kann und wird.
Nimmt die Staatsanwaltschaft von einer Impfung gegen den Willen Kenntnis und nimmt von einer erfolgten Einwilligung durch Personen Kenntnis, die durch Verfassung oder durch das Gesetz zu dieser Einwilligung nicht ermächtigt sind, dann verpflichtet das Gesetz (§ 152, Abs. 2 StPO, Legalitätsprinzip) die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten, also zur Aufnahme der Strafverfolgung unabhängig vom Status und Ansehen der Täter, also der Personen, die ohne Ermächtigung durch das Gesetz der Durchführung von Impfungen an Kinder eingewilligt haben oder an rechtswidrigen Einwilligungen mitgewirkt haben. Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Staatsanwaltschaft zum ernsthaften Bemühen der Abhilfe, also der Vermeidung weiterer Straftaten der Beteiligung an strafbaren Impfungen ohne rechtswirksame Einwilligung (§ 224 StGB).
Kein Gesetz ermächtigt einen Richter, ein Jugendamt als durch ein Gericht für ein Kind eingesetzten Ergänzungspfleger oder einen Arzt, zu einer Impfeinwilligung gegen den Willen der Eltern.
Kein dem Grundgesetz für die BRD unterworfener Familienrichter ist ermächtigt, im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl) zu Impfungen gegen den Willen der Eltern zu ermächtigen und diese zu legalisieren und straffrei zu stellen, da § 1666 BGB nicht den hierfür erforderlichen Anforderungen des GG Art. 19 Abs. 1 genügt, da § 1666 BGB nicht die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausdrücklich nennt und nicht den Artikel (GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3) des Grundrechtes, in das eingegriffen werden darf nennt.”
Quelle: Karl Krafeld, zit. nach: http://community.zeit.de/user/klaus-binding/beitrag/2011/02/27/impfen-und-der-rechtstaat
