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Kein sog. “Corona-Impfstoff” darf verimpft und in Verkehr gebracht werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § …

Kein sog. “Corona-Impfstoff” darf verimpft und in Verkehr gebracht werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 5 IfSG nicht erfüllt sind durch Rechtsbankrott:

“(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Impfleistungen eingerichteten Impfzentren haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln: [….]

Keine KV meldet für die Giftimpfungen Impfschäden und Impftote, im Neusprech als “Schutzimpfungen” und “Impfeffekte (Impfsurveillance)” behauptet!

Auch die Nachweise der Erreger und der Erregereigenschaften gem. § 2 Nr. 1 IfSG fehlen seit Bestehen des IfSG von 2001 bis heute. Das ist aber für die Masse schwerer zu verstehen, aber die Nichtmeldungen der KVen kann jeder verstehen!

Dieses Super-Argument, das auch im Bundeswehr-Verfahren zur Soldaten-Impfpflicht vor dem BVerwG eingebracht worden ist, muß jeden Tag, 24/7, verbreitet werden, bis es jeder weiß!

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__13.html

Weiterführend:

Öffentliche Impfempfehlungen sind verfassungswidrig wegen fehlenden Wirksamkeitsnachweisen
https://impfen-nein-danke.de/verfassungswidrig/
Impfempfehlungen verfassungswidrig – Impfen? Nein, danke

Öffentliche Impfempfehlungen sind verfassungswidrig: Prof. Rüdiger Zuck (Staatsrechtler), da es keine belastbaren Wirksamkeits- und Sicherheitsstudien zu den Impfstoffen gibt!

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