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Teil 1 von 2Nicht nur die Aufklärungspflicht wird durch die Bundesregierung und ihren Behörden RKI und PEI verletzt. Auc…

Teil 1 von 2
Nicht nur die Aufklärungspflicht wird durch die Bundesregierung und ihren Behörden RKI und PEI verletzt. Auch ihre gesetzliche Nachweispflicht:

Öffentliche Impfempfehlungen sind verfassungswidrig wegen fehlenden Wirksamkeitsnachweisen

Keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) erfüllt die Voraussetzung, die das Infektionsschutzgesetz vom 01.01.2001 (IfSG § 2 Nr. 1, 3 u. 9) an eine sog. „Schutzimpfung“ stellt!

Impfungen, die keine sog. “Schutzimpfungen” im Sinne des IfSG sind, sind wissenschaftlich und rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen und zu dulden:

Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Impfen durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind seit Inkrafttreten 2001 bis heute nicht erfüllt:

1. kein Erregernachweis für Bakterien und Viren gem. § 2 Nr. 1. Diese IST-Forderung ist nicht erfüllt, nur ein “Konsens-Glauben der Wissenschaft”, gestützt allein auf den Antikörper-Glauben (fehlender Nachweis, daß sog. “Antikörper” eine Ersatzmeßgröße für Viren sind), auf die Existenz krankmachender Viren, die es nicht gibt (sind in Wirklichkeit nur harmlose Zellbestandteile, die nicht infizieren, aber eingeimpft als Fremdeiweiße Schäden machen) und

2. kein viraler und bakterieller Nachweis der Erregereigenschaft gem. § 2 Nr. 3. Bakterien gibt es, sind aber nicht Verursacher der zugeschriebenen Krankheiten, Viren gibt es nicht und sind auch nicht Verursacher der zugeschrieben Krankheiten. Die Krankheiten und Symptome an sich gibt es selbstverständlich trotzdem. Eingeimpft machen diese “Erreger” aber als Fremdeiweiß Impfschäden wie Autoimmunkrankheiten, Autismus, Tumore, Epilepsie, Lähmungen usw.

§ 2 Nr. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes von 2001 sind die Verpflichtung zur Einhaltung der von Henle und Koch aufgestellten Postulate der Erreger-Theorie.

3. Kein Nutzen von Impfungen gem. § 2 Nr. 9 bewiesen.

Die Impfbetreiber arbeiten mit Hilfskonstruktionen und Scheinbeweisen unter Umgehung der verbindlichen Regeln der Wissenschaft, siehe beispielhaft die Antwort der Bundesregierung an den Abgeordneten Henry Nitsche zum Existenznachweis des HI-Virus 2009 im besten Orwellschen Neusprech.

In § 20 Abs. 2 IfSG wird das RKI immerhin seit 2001 verpflichtet, Kriterien für Impfschäden aufzustellen! Gibt es aber bis heute nicht! De jure sind Impfschaden-Anerkennungsverfahren ein vereinfachtes Verfahren, wo der Geschädigte nur die Wahrscheinlichkeit nachzuweisen hat.

Diese wird aber von den Versorgungsämtern regelmäßig und vehement durch alle Instanzen bestritten, der Impfschaden als “Zufall”, “unwahrscheinlich”, “vermutlicher Gendefekt” behauptet, das “vereinfachte Verfahren” damit im Sinne der Impfbetreiber ausgehebelt, so daß es de facto eine Beweislastumkehr gibt und der Impfgeschädigte beweisen muß, daß es nicht so war wie behauptet, was praktisch unmöglich ist, da es nur sehr schwer Anwälte und erst recht Ärzte und Gutachter gibt, die sich darauf einlassen.

Weil das RKI seinen gesetzlichen Auftrag aus § 20 Abs. 2 nicht erfüllt, bleiben Impfgeschädigte der Willkür und dem Glück vor Gericht ausgesetzt – bei einer Ablehnungsquote von über 90% der Gerichtsfälle (Dr. Buchwald), wobei eine offizielle Dunkelziffer von 95% erst gar nicht gemeldet wird.

Jede Impfung und jede Impfempfehlung ist daher gesetzes- und verfassungswidrig und mißachtet rechtsstaatliche Prinzipen!

Die STIKO darf wegen mangelnder Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht zu Impfungen aufrufen. Auch andere Behörden, Krankenkassen, Ärztevereinigungen, Medien, Politiker können sich nicht guten Gewissens auf die STIKO-Impfempfehlungen berufen.

„Von der Faktenlage her ist davon auszugehen, dass Art und Häufigkeit von Impfkomplikationen sich bis heute weder bei der Zulassung des Impfstoffs noch bei seiner Anwendung präzise quantifizieren lassen. […] Für die Rechtslage gilt, dass eine sachgerechte Nutzen-Risiko-Abwägung im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht gesichert ist, weil es an handhabbaren Abwägungskriterien fehlt.“ (Zuck 2013)

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