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Verwaltungsgerichte sind keine Instanzen mehr, auf deren Rechtsprechun…

Verwaltungsgerichte sind keine Instanzen mehr, auf deren Rechtsprechung man im Eilverfahren setzen kann. Man kann diese pro forma und zur Dokumentation anrufen, sollte damit aber keine Erwartungen verbinden.

Versammlungsrechtliche Bescheide sollten nun von den Amtsgerichten überprüft werden. Die machen nach meiner Erfahrung noch immer ihre Arbeit. Das ist leider nur im Nachhinein möglich, bei der Verhandlung mutmaßlicher Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf den Versammlungen.

Eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat etwa durch Auflagenverstoß oder Aufruf hierzu kann nur bejaht werden, wenn dadurch tatsächlich eine relevante unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hervorgerufen wird. Es müssten durch die Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Covid-19 Fälle erzeugt werden.

Dass das nicht ernsthaft angenommen werden kann, ist für wissenschaftlich orientierte Menschen offensichtlich. Ich halte deshalb das Restrisiko einer Verurteilung im Falle eines Auflagenverstoßes für gering.

Anfang August wird hierüber in dem Fall Wolfgang Greulich vor dem Antsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden werden – erstmals unter Berücksichtigung von Sachverständigembeweis durch Aerosolforscher. Sachverständigenbeweis haben die Verwaltungsgerichte in den Eilverfahren nie eingeholt. Die entsprechenden Publikationen nur um 180 Grad verdreht berücksichtigt.

Die Verfahren vor den Amtsgerichten sind Hauptsacheverfahren. Die Gerichte können da nicht mehr mit einer Folgenabwägung operieren, bei der sie immer ein unrealistisches Horrorszenario der durch Richter nicht als schlimm empfundenen Maskenpflicht gegenüberstellen.

Es greift überdies der Zweifelsgrundsatz: Im Zweifel ist ein Angeklagter freizusprechen.

Bleibt friedlich. Nur bei einer friedlichen Versammlung ist eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen.
@RA_Friede

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