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Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Eskes zur Strafbarkeit von Abgeordneten bei allgemeiner Impfpflicht Ich möchte nochm…

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Eskes zur Strafbarkeit von Abgeordneten bei allgemeiner Impfpflicht

Ich möchte nochmals eine rechtliche Einschätzung abgeben. Sollten Sie die in Ihrem Kanal veröffentlichen, können Sie meinen Namen gerne wieder mitanführen:
Auch ich halte eine Strafbarkeit von Abgeordneten, sollten sie eine allgemeine Impfpflicht beschließen, wegen vorsätzlicher Tötung für gegeben, so wie es auf diesem Kanal bereits vertreten wird. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass dem PEI inzwischen 2.255 Todesverdachtsfälle nach COVID-Impfungen gemeldet sind (wobei das PEI auch ohne weitere Untersuchung ca. 80 Tode als durch die Impfung verursacht anerkennt), s. PEI-Sicherheitsbericht v. 07.02.2022, Seite 9. Die Impfung führt also mit Sicherheit in Einzelfällen zum Tod.

(1) Strafrechtlich geht es darum, ob einem Beschuldigten ein konkret-individueller Schuldvorwurf zu machen ist. Dazu verhält sich das Urteil des BVerfG aus 2006 zu dem Luftsicherheitsgesetz allerdings nicht; es heißt dort: “Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären.” (RNr. 130 des Urteils). Die Abgeordneten, die in Coronazeiten Gefallen gefunden haben an selbstvollziehenden Gesetzen, handeln rechtswidrig, wenn sie eine Pflichtimpfung für jedermann ohne individuelle medizinische Indikation statuieren, welche in Einzelfällen tödlich ausgeht und die von den Gesetzesunterworfenen nur noch mit einem sanktionsbewehrten standhaften NEIN abgewehrt werden kann. Straffrei blieben diese Abgeordneten nur, wenn sie dabei schuldlos handelten; einschlägig ist § 35 StGB (entschuldigender Notstand): “Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld…”. Der Kampfpilot, der das Passagierflugzeug abschießt, bevor es in das Fußballstadion einschlägt (das war die Konstellation im Luftsicherheitsgesetz), kann sich in einem solchen schuldausschließenden Dilemma befinden, so etwa, wenn sich seine Familie in dem Stadion befände. Mit Überlegungen zur Menschenwürde und dazu, dass man Menschenleben nicht gegeneinander aufrechnen darf, bräuchte man diesem Unglückspiloten nicht kommen. Die Rechtsordnung erkennt dies an, also dass der Pilot einem unlösbaren menschlichen Konflikt ausgesetzt ist, und verzichtet deshalb auf einen Strafvorwurf an ihn. Sind keine Angehörigen des Piloten im Stadion, wäre an Straffreiheit wegen eines sog. “übergesetzlichen entschuldigenden Notstands” zu denken, über den diskutiert wird, seit es das Strafgesetzbuch gibt (bis heute hatte noch kein Gericht über einen solchen Fall zu entscheiden). – Die Abgeordneten hingegen befinden sich nicht in einem gegenwärtigen existentiellen menschlichen Dilemma wie es in § 35 StGB als Strafausschließungsgrund formuliert ist und in dem sich der o.g. Pilot befindet. Sie sind Schreibtischtäter par excellence, indem sie “nur” ein Gesetz in die Welt setzen, das für einzelne Menschen den Tod bedeuten wird. Sie handeln daher schuldhaft und machen sich wegen vorsätzlicher Tötung (in mittelbarer Täterschaft, d.h. die Impflinge sind Werkzeuge gegen sich selbst) jedenfalls jener strafbar, die -propagandistisch überwältigt, als Intensivgefährder hingestellt und so auch moralisch unter Druck gesetzt- tatsächlich in tragischer menschlicher Verlorenheit glaubten, sie hätten keine andere Wahl gehabt als sich der gesetzlich befohlenen Impfung zu unterziehen.

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