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“§ 27 Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte(1) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts …

“§ 27 Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Sobald laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://rki.de/inzidenzen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht, hat die zuständige Behörde die Überschreitung und Erreichung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt folgende Schutzmaßnahmen:”

Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-253932

Ich lese hier an keiner Stelle einen Spielraum für Eigenverantwortung der Landkreise heraus. Wenn die entsprechenden Parameter überschritten sind, dann “hat die Behörde bekanntzugeben” und es “gelten folgende Schutzmaßnahmen”.

Das ist nicht anders als verpflichtend für die Landkreise interpretierbar. Es besteht dringend Klärungsbedarf über die von Ministerpräsident Dietmar Woidke beim letzten Corona-Untersuchungsausschuss getätigten Äußerungen. Über die nächsten Schritte in dieser Angelegenheit werde ich zeitnah weiter berichten.

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https://x.com/aya_velazquez/status/1771270701753786613?s=20

t.me/ayawasgeht
Archiv: Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite…

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