Grundrechte

03.02.2016

Einschränkung von Grundrechten bei Pandemie

Sollte die WHO die Pandemiestufe verkünden, können die Behörden nach dem geltenden Infektionsschutzgesetz Zwangsimpfungen durchführen, da die entsprechenden Grundrechte des Grundgesetzes dort eingeschränkt sind: § 16 Abs. 4 schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein § 17 Abs. 7 schränkt die Grundrechte der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung ein § 20 Abs. 6, schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein

Pandemie, Epidemie oder Seuche sind die Zauberwörter, die alle Grundrechte aufheben und wo es auch kein Rechtsmittel und keine aufschiebende Wirkung geben würde, da man sich auf “Gefahr in Verzug” bzw. Notstand berufen wird.

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