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Teil 1 von 2
Neue Erkenntnisse spielen für Verfassungsgericht keine Rolle

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine weitere Verfassungsbeschwerde zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht zur Entscheidung an. 14 Beschwerdeführende aus allen Teilen Deutschlands hatten, das Gericht angerufen. Unterstützung erhielten sie von dem Verein Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung (ÄFI). Die Begründung des Gerichts: Keine Aussicht auf Erfolg.

Nachdem das BVerfG erstmals am 27. April Klagen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgewiesen hatte, ließ das Gericht nun eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf ebenjene Entscheidung gar nicht erst zu. Die Beschwerde “habe keine Aussicht auf Erfolg”, heißt es in dem Beschluss ohne weitere Begründung.

Unberücksichtigt ließ das Gericht den Umstand, dass sich die aktuelle Verfassungsbeschwerde von der des vorherigen Verfahrens unterschied. Konkret ging es um die jeweils aktuelle Fassung des § 20a Infektionsschutzgesetz. Dieser regelt, dass ab 15. März Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Impf- oder Genesenennachweis oder den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation für die Corona-Impfung vorlegen müssen.

Während das BVerfG seinerzeit nur über die am 18. März geänderte Fassung entschieden hatte, hatte die Klägergruppe beantragt, auch über die zum Stichtag 15. März maßgebliche alte Fassung – Stichwort “unzulässige doppelte dynamische Verweisung” – zu entscheiden.

Ein weiterer Kritikpunkt: Im Beschluss vom 27. April hatte das Gericht die Verletzung des Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrecht) nicht näher geprüft. Auch dazu hatte die Klägergruppe eine Verletzung in mehreren Vergleichskonstellationen dargelegt.

Auf Aktualisierungen nicht eingegangen

Neben der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde hatten die Prozessbevollmächtigten vier weitere ergänzende Schriftsätze eingereicht, zuletzt am 15. Mai. Auch auf diese Aktualisierungen, welche die neue Studienlage berücksichtigen, ging das BVerfG nicht ein.

Entgegen dem gesetzlichen Regelfall sah das Gericht von einer mündlichen Verhandlung zu den relevanten medizinischen und epidemiologischen Sachfragen ab. Damit wurde den Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit genommen, ihre Sichtweise und Bedenken dem höchsten Gericht unmittelbar vorzutragen.

Der Beschluss wurde bereits am 1. Juni gefasst und der Klägergruppe am 22. Juni zugestellt. Mit den Stimmen von zwei Richterinnen und einem Richter votierte die Dritte Kammer des Ersten Senats einstimmig. Er ist ein weiterer Rückschlag für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen. Die Beschwerdeführenden aus unterschiedlichen betroffenen Berufsgruppen hatten als Klägergruppe zusammengefunden. Sie alle wenden sich aus je unterschiedlichen persönlichen Gründen gegen die Covid-19-Impfpflicht. Sie eint die Ablehnung einer staatlichen Impfpflicht und der Wunsch nach Wahrung einer selbstbestimmten individuellen Impfentscheidung.

Klägergruppe sieht Grundrechte verletzt

Im Wesentlichen sehen sie sich in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG), in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und in ihrem Grundrecht auf Selbstbestimmung (Art. 1 u. 2 GG) verletzt. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Autonomie wiegt umso schwerer angesichts der weiterhin nur bedingt zugelassenen Impfstoffe und ihrer noch fortdauernden Beobachtung und Überprüfung durch die Zulassungsbehörden.

Im ersten Verfahren zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht war ÄFI vom BVerfG als sachverständiger Dritter angefragt worden. Der Verein hatte eine ausführliche evidenzbasierte Stellungnahme zur Frage der (fehlenden) Eignung und (fehlenden) Erforderlichkeit der Impfpflicht abgegeben.

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